Die Juleica
Fast die Hälfte der 14 bis 30-Jährigen in Baden-Württemberg engagiert sich ehrenamtlich. Um ihr Ehrenamt kompetent und mit Freude ausüben zu können, werden sie dazu von ihren Verbänden, Jugendringen und anderen Trägern der Jugendarbeit bei Schulungen und Kursen qualifiziert.
Qualifikation, Legitimation, Anerkennung
Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter-innen in der Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber-innen. Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.
Qualifikation
Die Juleica bürgt für Qualität: Jede-r Juleica-Inhaber-in hat eine Ausbildung nach festgeschriebenen Standards absolviert. Neben den bundesweiten Mindestanforderungen, die von der Jugendministerkonferenz 2009 beschlossen worden sind, hat jedes Bundesland ergänzende Qualitätsstandards, die z.B. die Dauer der Ausbildung regeln (bundesweit mind. 30 Stunden, in einigen Bundesländern bis zu 50 Stunden).
Zu den vorgeschriebenen Inhalten der Juleica-Ausbildung gehören (Beschluss der Jugendministerkonferenz 2009):
- Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
- Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
- Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
- psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.
- Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
Zusätzlich wird bei der Beantragung der Juleica der Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung verlangt.
Für die Jugendarbeit gibt es mit der Juleica eine qualitativ hochwertige Ausbildung für Ehrenamtliche – eine vergleichbares Qualifikationsinstrument für Ehrenamtliche gibt es in kaum einem anderen Bereich des ehrenamtlichen Engagements.
Der Antrag auf Ausstellung der Juleica muss von dem Träger (Jugendverband, Jugendring oder Jugendinitiative) geprüft und befürwortet werden. Im Rahmen dieser Prüfung müssen sich die Träger auch versichern, dass die/der Antragsteller-in über die notwendige geistige Reife verfügt, um die verantwortungsvolle Aufgabe gut auszuüben. Jugendleiter-innen müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Eltern können also ganz beruhigt ihr Kind an den verschiedenen Angeboten der Jugendarbeit teilnehmen lassen, wenn die Betreuer-innen die Juleica besitzen.
Bei den meisten Jugendverbänden in Deutschland ist die Juleica (bzw. wenigestens die Teilnahme an einer Juleica-Ausbildung) die Voraussetzung dafür, dass junge Menschen selber verantwortlich eine Jugendgruppe leiten oder eine Ferienfreizeit betreuen dürfen.
Die Juleica ist maximal drei Jahre gültig. Anschließend kann sie erneut beantragt werden, wenn die/der Jugendleiter-in die Teilnahmen an einer Fortbildung nachweisen kann.
Legitimation
Die Juleica legitimiert die Inhaber-innen auch gegenüber öffentlichen Stellen, wie z.B. Informations- und Beratungsstellen, Jugendeinrichtungen, Polizei und Konsulaten.
Diese Einrichtungen sind aufgefordert, die ehrenamtlichen Jugendleiter-innen in Notsituationen und bei Problemen zu unterstützen und fachlich zu beraten.
Gesellschaftliche Anerkennung & Vergünstigungen
Jugendleiter-innen engagieren sich ehrenamtlich: Für ihre Tätigkeit erhalten sie i.d.R. keinen Cent. Als kleines Dankeschön für ihr Engagement sind daher mit der Juleica auch einige Vergünstigungen verbunden. Welche es vor Ort gibt, ist regional sehr unterschiedlich. Die Palette der Vergünstigungen reicht vom kostenlosen Eintritt ins Schwimmbad bis hin zu Ermäßigungen beim Kino-Besuch. Bundesweit gibt es zz. ca. 2.700 Vergünstigungen, die auf www.juleica.de eingetragen wurden.
Beantragung der Juleica
Nach erfolgreicher Teilnahme an den Schulungen wird die JugendleiterInnen Card von der AWO beantragt und an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen vergeben.
Statistik
Bundesweit gibt es über 100.000 Ehrenamtliche in der Jugendarbeit, die eine gültige Juleica besitzen. Viele weitere Jugendleiter-innen haben zwar die Ausbildung absolviert, aber die Juleica nicht beantragt. Die meisten Jugendleiter-innen (über 60%) sind zwischen 16 und 25 Jahren alt.
Diese Jugendleiter-innen ermöglichen über 95% aller Angebote der Jugendarbeit: Jahr für Jahr betreuen sie über 50.000 Ferienfreizeiten, ebenso viele Seminare, ungezählte Gruppenstunden und weitere Aktionen. Dadurch tragen sie ganz wesentlich dazu bei, dass es bundesweit ein abwechslungsreiches, nichtkommerzielles Freizeit- und Bildungsangebot für Kinder und Jugendliche gibt.
Landesregelung Baden-Württemberg
Bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Bekanntmachung vom 13. September 1999, Az.: VI/4-6954.2/80, Amtsblatt K.u.U. 1999 S. 218
geändert durch die Bekanntmachung vom 11. April 2003, Az.: 64-6954.2/110, Amtsblatt K.u.U. 2003 S. 63
geändert durch die Bekanntmachung vom 8. November 2010
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, sind die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998, geändert und ergänzt durch den Beschluss vom 17./18. September 2009, überein gekommen, den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis durch eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter nach folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1. | Zweck der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter |
---|---|
Die Card dient der Jugendleiterin und dem Jugendleiter, insbesondere | |
1.1 | zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit; |
1.2 | zur Legitimation gegenüber staatlichen und nicht staatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate); |
1.3 |
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin und des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z. B.
|
2. | Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter |
2.1 | Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig werden. |
2.2 | Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft ehrenamtlich für einen freien Träger der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist. |
2.3 |
Die Inhaberin und der Inhaber der Card müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin oder Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten.
Die theoretische Ausbildung soll mindestens umfassen: 40 Schulungseinheiten à 45 Minuten (30 Zeitstunden), einen Erste-Hilfe-Kurs, der auf die Zielgruppe abgestimmt ist. Dieser Kurs ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. Als Standard werden die »Lebensrettende Sofortmaßnahmen« gem. § 19 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) angesehen (sechs Zeitstunden), sofern der Umfang des Erste-Hilfe-Lehrgangs in den Richtlinien des Trägers der Jugendarbeit, für den die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nicht anderweitig festgelegt ist. Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte:
Darüber hinaus sind aktuelle Themen des Jugendalters, der Jugendarbeit und gesellschaftlichen Entwicklungen wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Medien, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und verbandsspezifische Themen (Bestandteil der Vereinbarung zu den Standards der JugendleiterInnen-Ausbildung in Baden-Württemberg zur Erlangung der Juleica vom 25. April 2009). Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt acht Zeitstunden nachzuweisen. |
2.4 | Die Inhaberin und der Inhaber der Card sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. |
3. | Verfahren, Zuständigkeit und Gültigkeitsdauer |
3.1 | Die Card ist bundeseinheitlich gestaltet und wird gegen Kostenersatz zentral hergestellt. Die Card kann unter www.juleica.de online beantragt werden. |
3.2 | Zuständigkeit für die Ausstellung sind: |
3.2.1 | die auf Landesebene tätigen freien Träger der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendhilfe, |
3.2.2 | die Kreisjugendringe, Stadtkreisjugendringe und Stadt- und Kreisjugendämter für die in ihrem Bezirk tätigen Träger, die keiner landesweiten Organisation angehören sowie für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Träger. |
3.3 | Der Antrag ist von der Jugendleiterin und dem Jugendleiter über ihre/seine Organisation (Ehrenamtsträger) an den zuständigen Aussteller zu leiten. Der Versand der Card erfolgt in der Regel direkt an die Antragstellerin/den Antragsteller. |
3.4 | Die Card wird in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen sind, ist die Card zurückzugeben. |
3.5 | Der Verlust der Card ist der nach Nummer 3.2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. |
4. | Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung |
Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt. | |
5. | Schlussbestimmungen |
Nach dieser Bekanntmachung ist ab 8. November 2010 zu verfahren. |
Freistellung
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 7. November 2007 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit beschlossen, das mit seiner Verkündung am 20. November 2007 in Kraft getreten ist.
Das Freistellungsgesetz regelt die Freistellung von
in Organisationen der Jugendarbeit ehrenamtlich
tätigen Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis
oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis
stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben
.
Vergünstigungen
Bundesweit gibt es zz. ca. 2.700 Vergünstigungen, die auf www.juleica.de eingetragen wurden.
Ort | Name der Firma/Gemeinde | Art der Vergünstigung |
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Biberach | Stadt | ermäßigter Eintritt in Museum (wie Schüler) |
ermäßigte Stadtführungen (wie Schüler) | ||
Ermäßigungen Veranstaltungen Stadthalle (wie Schüler) | ||
freier Eintritt bei Vorträgen der Wieland-Stiftung und im Museum | ||
Eberhardzell | Hallenbad Eberhardzell | freier Eintritt |
Kirchdorf | Freibad Kirchdorf, Gemeinde | ermäßigter Eintritt |
Laupheim | Fahrschule Schwarz | Lehrmittel kostenlos |
Stadt | freier Eintritt in Dauerausstellung im Museum zur Geschichte von Christen und Juden | |
10% Ermäßigung bei Nacht der Poeten und Singer/Songwriter Festival | ||
30% Ermäßigung für Sprachkurse an der Volkshochschule Laupheim | ||
Ochsenhausen | Stadt | Ermäßigter Eintritt in Freibad "Ziegelweiher" |
1 Freifahrt jährlich mit dem Öchsle | ||
Riedlingen | Bowling-Center Riedlingen | bei 2 Std. Nutzung, 1 Stunde gratis |
Uttenweiler | Naturfreibad Uttenweiler | ermäßigter Eintritt |